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Barrierefreiheitserklärung

Gültigkeitsbereich

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website:

https://www.stopandgo.de

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist teilweise vereinbar mit der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) in Verbindung mit der EU-Richtlinie 2016/2102.

Welche Inhalte sind nicht barrierefrei?

  • PDF-Dokumente, die vor dem  01.3..2025 erstellt wurden
  • Einzelne Bilder könnten unvollständige Alternativtexte enthalten
  • Es kann vereinzelt vorkommen, dass nicht alle Komponenten vollständig per Tastatur bedienbar sind
  • Formulare sind teilweise noch nicht vollständig mit ARIA-Labels versehen

Wir arbeiten kontinuierlich daran, diese Barrieren zu beheben.

Erstellung dieser Erklärung

Diese Erklärung wurde am [07.04.2025] erstellt.

Die Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit den Anforderungen der BITV 2.0 basiert auf:

  • einer Selbstbewertung mithilfe von Tools wie WAVE und Google Lighthouse
  • manuellen Tests zur Tastaturbedienbarkeit und Screenreader-Kompatibilität

Feedback und Kontakt

Wenn Ihnen Mängel bei der barrierefreien Gestaltung unserer Website auffallen oder Sie Hilfe beim Zugriff auf Inhalte benötigen, kontaktieren Sie uns bitte:

stop+go Systemzentrale GmbH
Polostraße 1
41363 Jüchen
Deutschland
Tel: +49 – (0)2165 – 1717 – 0
Fax:+49 – (0)2165 – 1717 – 191
e-mail: zentrale ( at ) stopandgo.de

Durchsetzungsverfahren

Wenn Sie innerhalb von sechs Wochen keine zufriedenstellende Antwort auf Ihre Anfrage erhalten, können Sie sich an die Durchsetzungsstelle wenden:

Schlichtungsstelle BGG
c/o Deutsches Zentrum für barrierefreies Lesen (DZB Lesen)
Telefon: 030 18 527-2805
E-Mail: info@schlichtungsstelle-bgg.de
Webseite: https://www.schlichtungsstelle-bgg.de

Rechtliche Grundlage

Diese Erklärung orientiert sich an den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0). Für private Anbieter von Websites ist eine solche Erklärung derzeit nicht verpflichtend, wird jedoch als Maßnahme zur Förderung digitaler Barrierefreiheit empfohlen.

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